AGB

Unsere Allgemeinen Vertragsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der xame GmbH

1. GELTUNGSBEREICH DER AGB

Die AGB des SERVICEPROVIDERS gelten insbesondere für folgende vom SERVICEPROVIDER für den KUNDEN zu erbringende Leistungen:

  • Lieferung und Pflege von Standardsoftwarekomponenten
  • Lieferung und Wartung von Hardware- und ITInfrastrukturkomponenten
  • Lieferung und Bereitstellung von Managed Services als Managed Service Provider (MSP) auf monatlicher Basis
  • Beratungsleistungen (vor allem auch Planungsleistungen und Unterstützung bei der Implementierung von Standardsoftwarekomponenten, Hardware- und IT- Infrastrukturkomponenten)
  • Projektmanagementleistungen
  • Trainingsleistungen

 

2. ANGEBOTE, LEISTUNGSBESCHREIBUNGEN SOWIE EINZEL AUFTRÄGE UND BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN (BVB) DES SERVICEPROVIDERS

2.1 Angebote des SERVICEPROVIDERS, Einzelaufträge und Leistungsbeschreibungen

Die vom SERVICEPROVIDER im Einzelfall zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot des SERVICEPROVIDERS, das auf diese AVB Bezug nimmt und eine detaillierte Leistungsbeschreibung enthält. Die AVB werden integraler Bestandteil eines Angebots.

Mit der Annahme eines Angebots durch den KUNDEN kommt ein Vertrag (nachfolgend „Einzelauftrag“) zwischen den Vertragspartnern zu Stande. Die Leistungsbeschreibungen des SERVICEPROVIDERS aus dem Angebot bilden die Grundlage für die Leistungserbringung im Rahmen eines Einzelauftrags.

2.2 BVB des SERVICEPROVIDERS

Sofern in einem Angebot des SERVICEPROVIDERS darauf Bezug genommen wird, gelten für die Leistungserbringung ergänzend zu den Bestimmungen dieser AVB die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) gemäß Ziffer 13 bis 16.

2.3 Rangfolge

Bei Abweichungen und Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:

1. Angebot und Leistungsbeschreibung
2. BVB des SERVICEPROVIDERS, soweit Bestandteil des Angebots
3. AVB des SERVICEPROVIDERS
Einkaufs- und Lieferbedingungen des KUNDEN finden keine Anwendung.

 

3. VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1 Höhe der Vergütung

Die Höhe der Vergütung für vom SERVICEPROVIDER zu erbringende Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Die Vertragspartner können Pauschalpreise oder eine Vergütung nach Aufwand vereinbaren.

3.2 Fälligkeit der Vergütung

Regelungen zur Fälligkeit der Vergütung ergeben sich jeweils aus dem Angebot. Soweit nicht im Angebot abweichend geregelt, sind Rechnungen des SERVICEPROVIDERS spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

3.3 Verzug

Kommt der KUNDE in Verzug, ist der SERVICEPROVIDER berechtigt ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils aktuellen gesetzlichen Basiszinssatz geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt davon unberührt.

3.4 Rechtsvorbehalt

Der SERVICEPROVIDER behält sich jeweils bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung (siehe Ziffer 3.1) an sämtlichen Lieferungen die Rechte zur Nutzung (siehe auch Ziffer 4) und/oder das Eigentum vor.

4. RECHTSEINRÄUMUNG

Sofern nicht die Einzelaufträge oder die BVB eine abweichende Regelung enthalten, erhält der KUNDE an im Rahmen eines Einzelauftrags gelieferten schutzfähigen Werken einfache, inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte.

 

5. MITWIRKUNG DES KUNDEN

5.1 Grundsätze zur Mitwirkung des KUNDEN

5.1.1 Einzelne Mitwirkungsleistungen

Die einzelnen Mitwirkungsleistungen des KUNDEN im Rahmen der Leistungserbringung ergeben sich aus der im jeweiligen Angebot enthaltenen Leistungsbeschreibung (siehe auch Ziffer 2.1).

5.1.2 Unentgeltliche Erbringung, Einsatz Dritter

Der KUNDE erbringt seine Mitwirkungsleistungen unentgeltlich. Der KUNDE kann die vereinbarten Mitwirkungsleistungen selbst oder durch Dritte erbringen.

5.1.3 Termine und/oder Ausführungsfristen für Mitwirkungsleistungen

Sofern möglich, werden die Vertragspartner Termine und/oder- Ausführungsfristen für die Erbringung von Mitwirkungsleistungen festlegen. Sofern für die Erbringung von Mitwirkungsleistungen keine Termine und/oder Ausführungsfristen vereinbart sind, wird der SERVICEPROVIDER die Erbringung der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Mitwirkungsleistungen mit angemessenem zeitlichem Vorlauf in Textform anfordern.

5.2 Konsequenzen bei nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Mitwirkungsleistungen

5.2.1 Auswirkung auf Ausführungszeiten und Fristen des SERVICEPROVIDERS

Erbringt der KUNDE seine Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb der vereinbarten Termine und/oder Ausführungsfristen, werden die Termine und/oder Ausführungsfristen für den SERVICEPROVIDER angemessen verlängert. Die Verlängerung berechnet sich nach der Dauer der nicht vertragsgemäßen Mitwirkung. Der SERVICEPROVIDER teilt dem KUNDEN die konkret unterlassene bzw. nicht vertragsgemäß erbrachte Mitwirkungsleistung unter Hinweis auf eine etwaige Veränderung der Termine und/oder Ausführungsfristen mit.

5.2.2 Vergütung für Zusatzaufwand

Der SERVICEPROVIDER kann vom KUNDEN die Vergütung von Zusatzaufwand, der ihm aufgrund der unterlassenen oder unzureichenden Mitwirkungsleistung entsteht, auf Basis der aktuell gültigen Stundensätze des SERVICEPROVIDERS verlangen.

5.2.3 Recht zur Nachfristsetzung und außerordentlichen Kündigung

Bei Mitwirkungsleistungen, ohne deren Erbringung die Leistungen des SERVICEPROVIDERS wesentlich erschwert sind, ist der SERVICEPROVIDER zudem berechtigt, dem KUNDEN eine angemessene Nachfrist zur vertragsgemäßen Erbringung der betreffenden Mitwirkungsleistung zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist erfolglos, ist der SERVICEPROVIDER zur außerordentlichen Kündigung des jeweiligen Einzelauftrags berechtigt.

 

6. VERFAHREN FÜR ÄNDERUNGSANFORDERUNGEN

Jegliche Änderungen an den in einem Servicevertrag vereinbarten Serviceleistungen unterliegen dem folgenden Änderungsverfahren („Verfahren für Änderungsanforderungen“):

6.1 Änderungsanforderungen

Das Verfahren für Änderungsanforderungen wird durch eine Änderungsanforderung eines Vertragspartners („Änderungsanforderung“) in Gang gesetzt. Eine Änderungsanforderung muss dem jeweils anderen Vertragspartner per E-Mail übermittelt werden.

6.2 Änderungsangebot des SERVICEPROVIDERS

Falls der KUNDE eine Änderungsanforderung stellt, wird der SERVICEPROVIDER die Änderungsanforderung überprüfen und innerhalb einer angemessenen Zeitspanne ein Angebot zur Umsetzung der Änderungsanforderung vorlegen. Dieses Angebot wird die Auswirkungen der Änderungsanforderung auf vereinbarte Termine, die vereinbarten Leistungen sowie die Vergütung beschreiben. Der SERVICEPROVIDER wird dem KUNDEN sein Änderungsangebot per E-Mail übermitteln. Der KUNDE wird innerhalb einer Zeitspanne von vierzehn (14) Arbeitstagen per E-Mail erklären, ob er das Änderungsangebot annimmt oder nicht. Lehnt der KUNDE das Änderungsangebot ab, erbringt der SERVICEPROVIDER die Leistungen weiterhin so als sei die Änderungsanforderung nicht gestellt worden. Nimmt der KUNDE das Änderungsangebot an, bilden das Änderungsangebot und die Annahmeerklärung des KUNDEN eine verbindliche Änderungsvereinbarung. Jede Änderungsvereinbarung wird integraler Bestandteil des jeweiligen Einzelauftrags.

 

7. GEHEIMHALTUNG UND VERTRAULICHKEIT

7.1 Vertraulichkeit

Vertrauliche Informationen dürfen nur zum Zweck der Erfüllung eines Einzelauftrags verwendet werden. Die Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass vertrauliche Informationen unbefugten Dritten zugänglich werden. Die Vertragspartner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen nur solchen Dritten zugänglich zu machen, die Kenntnis von solchen Informationen erhalten müssen (eingesetzte Mitarbeiter, Subunternehmer, Wirtschaftsprüfer und Rechtsberatung, Aufsichtsbehörden). Der jeweilige Vertragspartner wird sicherstellen, dass die Dritten, denen vertrauliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, sich vor der Weitergabe entsprechend dieser Regelung zur Vertraulichkeit verpflichtet haben.

7.2 Ausnahmen

Die Bestimmungen der Ziffer 7.1 gelten nicht für solche Informationen, hinsichtlich derer der jeweils andere Vertragspartner nachweisen kann, dass

  • diese rechtmäßig vor dem Zeitpunkt, an dem er die Informationen erhalten hat, bereits in seinem Besitz waren, und zwar ohne
  • Beschränkung hinsichtlich der Vertraulichkeit;
  • er diese von einem Dritten erhalten hat, der berechtigt war, ihm diese Informationen ohne jede Einschränkung hinsichtlich der Vertraulichkeit zugänglich zu machen;
  • die Informationen zum Zeitpunkt des Erhalts bereits offenkundig, d.h. veröffentlicht oder allgemein zugänglich waren;
  • die Informationen aufgrund eines Gesetzes, einer Verwaltungs- oder einer Gerichtsentscheidung herauszugeben oder im Rahmen der Regelungen dieser Vereinbarung zu offenbaren sind.

7.3 Veröffentlichungen

Allen Veröffentlichungen in Medien oder öffentlichen Ankündigungen durch einen Vertragspartner, seine Angestellten oder Beauftragten in Bezug auf einen Einzelauftrag oder seinen Inhalt muss der jeweils andere Vertragspartner schriftlich zustimmen. Dies gilt nicht für Bekanntmachungen, die ausschließlich für die interne Verteilung bestimmt sind, oder für Offenlegungen, die aufgrund von Rechts- oder Buchhaltungsvorschriften erforderlich sind. Keiner Zustimmung bedarf die Benennung des KUNDEN als Referenzkunde des SERVICEPARTNERS.

7.4 Sicherheitsmaßnahmen

Beide Vertragspartner treffen geeignete Sicherungsmaßnahmen, um die Verpflichtungen dieser Ziffer 7 zu erfüllen und informieren den jeweils anderen Vertragspartner auf Nachfrage, welche Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden.

7.5 Verpflichtungserklärungen

Der SERVICEPROVIDER trägt dafür Sorge, dass seine zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit entsprechend dieser Ziffer 7 verpflichtet sind.

 

8. DATENSCHUTZ

Beide Vertragspartner verpflichten sich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und werden ihre Mitarbeiter auf die Einhaltung des § 5 BDSG verpflichten.

 

9. SCHUTZRECHTE DRITTER

Der SERVICEPROVIDER trägt dafür Sorge, dass die erbrachten Leistungen keine Rechte Dritter verletzen. Sollten Dritte dennoch Ansprüche wegen einer Verletzung von Schutzrechten geltend machen, so gilt folgendes:

9.1 Informations- und Unterstützungspflicht des KUNDEN

Der KUNDE wird den SERVICEPROVIDER unverzüglich von solchen Ansprüchen Dritter schriftlich unterrichten, diesem alle zur Abwehr der erforderlichen und beim KUNDEN vorhandenen Informationen übermitteln und dem SERVICEPROVIDER alle sonstige, angemessene und zumutbare Unterstützung gewähren.

9.2 Abwehr von Ansprüchen und Freistellung des KUNDEN

Der SERVICEPROVIDER übernimmt auf eigene Kosten die außergerichtliche und gerichtliche Abwehr solcher Ansprüche. Dem SERVICEPROVIDER bleibt eine Entscheidung über eine vergleichsweise Erledigung vorbehalten. Der SERVICEPROVIDER wird den KUNDEN im Rahmen der Haftungsbegrenzungen in Ziffer 10 von allen Ansprüchen, Schadensersatzforderungen und sonstigen Ansprüchen Dritter freistellen, die in Zusammenhang mit festgestellten Schutzrechtsverletzungen entstehen. Sollte begründet festgestellt werden, dass Leistungen des SERVICEPROVIDERS Schutzrechte Dritter verletzen, wird der SERVICEPROVIDER auf eigene Kosten dem KUNDEN entweder die erforderlichen Nutzungsrechte beschaffen oder die betroffenen Leistungen so abändern, dass sie Schutzrechte Dritter nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Sollte der SERVICEPROVIDER weder in der Lage sein die erforderlichen Nutzungsrechte zu beschaffen noch dazu die vertragsgegenständlichen Leistungen im erforderlichen Umfang abzuändern, ist der KUNDE zum Rücktritt vom jeweiligen Einzelvertrag oder – soweit der betroffene Einzelauftrag ein Dauerschuldverhältnis betrifft – zur Kündigung dieses Einzelauftrags aus wichtigem Grund berechtigt.

10. HAFTUNG

Der SERVICEPROVIDER haftet auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund der Höhe nach entsprechend den folgenden Bestimmungen:

10.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

Die Haftung des SERVICEPROVIDERS für Schäden, die vom SERVICEPROVIDER oder einem seiner Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt.

10.2 Personenschäden

Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung des SERVICEPROVIDERS unabhängig vom Grad des Verschuldens der Höhe nach unbegrenzt.

10.3 Organisationsverschulden und Garantie

Unbegrenzt der Höhe nach ist die Haftung auch für Schäden, die auf schwerwiegendes Organisationsverschulden des SERVICEPROVIDERS zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die durch Fehlen einer garantierten Beschaffenheit hervorgerufen werden.

10.4 Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

Bei der Verletzung solcher Vertragspflichten des SERVICEPROVIDERS, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertraut, haftet der SERVICEPROVIDER, wenn keiner der in Ziffern 10.1 bis 10.3 genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

10.5 Haftungsausschluss

Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen. Insbesondere ist eine Haftung ohne Verschulden ausgeschlossen.

10.6 Produkthaftung

Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

10.7 Mitverschulden

Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden des SERVICEPROVIDERS als auch auf ein Verschulden des KUNDEN zurückzuführen, muss sich der KUNDE sein Mitverschulden anrechnen lassen.

10.8 Datenverlust

Der SERVICEPROVIDER haftet im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen bei Datenverlust nur auf den Betrag, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den KUNDEN angefallen wäre.

 

11. SUBUNTERNEHMER

11.1 Zustimmungserfordernis

Die Einschaltung von Subunternehmern durch den SERVICEPROVIDER im Rahmen der Leistungserbringung im Rahmen eines Einzelauftrags bedarf der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung des KUNDEN. Die Erteilung der Zustimmung liegt im Ermessen des KUNDEN, wird jedoch nicht aus sachwidrigem Grund verweigert. Im Desaster Fall ist der SERVICEPROVIDER berechtigt ohne vorherige Zustimmung Subunternehmer einzusetzen. Der SERVICEPROVIDER wird den KUNDEN jedoch in einem solchen Fall über den Subunternehmereinsatz informieren.

11.2 Verantwortung des SERVICEPROVIDERS

Auch im Falle der Zustimmung bleibt die alleinige Verantwortung des SERVICEPROVIDERS für die ordnungsgemäße Erfüllung der vereinbarten Leistungen unberührt.

12. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

12.1 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz des SERVICEPROVIDERS.

12.2 Anwendbares Recht

Für diesen Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss sowohl des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) als auch der IPR-Vorschriften Anwendung.

12.3 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist München.

12.4 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Die Vertragspartner sind nicht berechtigt, gegenüber Ansprüchen des jeweils anderen Vertragspartners aus und in Zusammenhang mit einem Einzelauftrag und seiner Durchführung die Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts zu erklären, wenn und soweit die Ansprüche, die Gegenstand der Aufrechnung oder des Zurückbehaltungsrechts sind, nicht rechtskräftig festgestellt oder schriftlich anerkannt sind.

12.5 Schriftformerfordernis

Änderungen und Ergänzungen eines Einzelauftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei E-Mails dem Schriftformerfordernis genügen. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Bestimmung in Ziffer 12.5. Änderungen und Ergänzungen bedürfen ferner der ausdrücklichen Bezugnahme auf den geänderten oder ergänzten Einzelauftrag. Mündliche Nebenabreden zu einem Einzelauftrag existieren nicht. Nach einem Einzelauftrag abzugebende Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei auch hier – außer im Falle der Kündigung oder des Rücktritts – eine E-Mail dem Schriftformerfordernis genügt.

12.6 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AVB oder der Angebote des SERVICEPROVIDERS unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich von den Vertragspartnern verfolgten Zwecke am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Einzelauftrag eine Regelungslücke enthält.

 

13. BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DIE LIEFERUNG VON HARDWARE

13.1 Gegenstand eines Einzelauftrags über die Lieferung von Hardware

Mit einem Einzelauftrag über die Lieferung von Hardware erwirbt der KUNDE die im Angebot des SERVICEPROVIDERS beschriebenen Geräte einschließlich der im Angebot bezeichneten Betriebssystemsoftware („Liefergegenstände“). Mitgelieferte Betriebssystemsoftware ist in ausführbarer Form auf den Geräten installiert. Zu den Liefergegenständen erhält der KUNDE die vom Hersteller vorgesehene Dokumentation (Bedienungsanleitung) in elektronischer Form.

13.2 Lieferung, Liefertermin und Gefahrübergang

13.2.1

Die Liefergegenstände werden an die im Angebot enthaltene Adresse geliefert.

Eine Lieferfrist ist – sofern vereinbart – ebenfalls dem Angebot zu entnehmen.

13.2.2

Mit Übergabe der Liefergegenstände an einen vom SERVICEPROVIDER bestimmten Frachtführer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Liefergegenstände auf den KUNDEN über. Ein nicht vom SERVICEPROVIDER zu vertretender Untergang der Liefergegenstände nach Gefahrübergang auf den KUNDEN lässt die Zahlungsverpflichtungen des KUNDEN (siehe Ziffer 3.1) unberührt.

13.3 Herstellergarantie

13.3.1

Leistet ein Hersteller eines Liefergegenstandes eine Garantie wird der SERVICEPROVIDER diese Garantie an den KUNDEN weitergeben. Der Umfang einer solchen Herstellergarantie ergibt sich aus dem Angebot des SERVICEPROVIDERS und den darin referenzierten Informationen des Herstellers.

13.3.2

Zur Wahrung etwaiger Garantieansprüche wird sich der KUNDE im Garantiefall direkt an den Hersteller wenden und dabei die Garantiebestimmungen des Herstellers beachten.

13.4 Sachmängel der Liefergegenstände

13.4.1

Ein Sachmangel der Liefergegenstände liegt dann vor, wenn diese nicht die in der zum Angebot gehörenden Leistungsbeschreibung vereinbarte Beschaffenheit haben.

13.4.2

Dem KUNDEN stehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln zu, wenn er die Liefergegenstände

  • verändert hat oder
  • durch Dritte verändern ließ oder
  • mit anderen als vom Hersteller oder dem SERVICEPROVIDER freigegebenen Produkten verwendet hat,

es sei denn, der KUNDE weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe der Liefergegenstände vorlag. Hat der SERVICEPROVIDER in den vorgenannten Fällen wesentlich höheren Bearbeitungs- und Analyseaufwand, so hat der KUNDE den Mehraufwand entsprechend der aktuell gültigen Stundensätze des SERVICEPROVIDERS zu vergüten.

13.4.3

Ansprüche wegen Sachmängeln der Liefergegenstände verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung beim KUNDEN. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen, Arglist und bei Übernahme einer Garantie. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung.

13.4.4

Der KUNDE ist verpflichtet, die Liefergegenstände unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Etwaige bei dieser Untersuchung auftretende Sachmängel wird der KUNDE dem SERVICEPROVIDER unverzüglich, möglichst per E-Mail, in nachvollziehbarer Form mitteilen. Auch später auftretende Sachmängel wird der KUNDE unverzüglich nach Entdeckung, möglichst per E-Mail und in nachvollziehbarer Form mitteilen.

13.4.5

Der SERVICEPROVIDER wird bei auftretenden Mängeln innerhalb eines angemessenen Zeitraums kostenlos nacherfüllen. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt der SERVICEPROVIDER. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des SERVICEPROVIDERS entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung erfolgen. Die Nachbesserung kann auch durch telefonische oder schriftliche Handlungsanweisungen an den KUNDEN erfolgen.

13.4.6

Schlägt die Nacherfüllung innerhalb eines angemessenen Zeitraums fehl, kann der KUNDE nach seiner Wahl vom betroffenen Einzelauftrag zurücktreten oder die für die Liefergegenstände vereinbarte Vergütung mindern.

13.4.7

Zusätzlich kann der KUNDE, wenn den SERVICEPROVIDER ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend machen.

13.4.8

Das Recht zum Rücktritt oder zum Schadensersatz statt der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln der Liefergegenstände.

13.4.9

Im Falle eines berechtigten Rücktritts ist der SERVICEPROVIDER berechtigt, eine angemessene Nutzungsentschädigung für die durch den KUNDEN gezogene Nutzung der Liefergegenstände bis zur Rückabwicklung zu verlangen.

Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung aufgrund des Sachmangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.

 

14. BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DIE LIEFERUNG VON ANWENDUNGSSOFTWARE („SOFTWARE“)

14.1 Gegenstand eines Einzelauftrags über die Lieferung von Software

14.1.1

Mit einem Einzelauftrag über die Lieferung von Software erwirbt der KUNDE die im Angebot des SERVICEPROVIDERS beschriebene Software sowie die dazugehörige Benutzerdokumentation in elektronischer, ausdruckbarer Form. Der KUNDE erhält die Software in ausführbarer Form (Objektcode).

14.1.2

Für die Beschaffenheit der Software ist die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Funktionsbeschreibung des jeweiligen Herstellers maßgeblich, die dem KUNDEN mit dem Angebot des SERVICEPROVIDERS zugänglich gemacht wird.

14.1.3

Sofern nicht im Angebot abweichend geregelt, erhält der KUNDE die Software auf einem Datenträger. Der SERVICEPROVIDER hat seine Verpflichtungen unter einem Einzelauftrag zur Lieferung von Software mit Ablieferung des Datenträgers und Einräumung der Nutzungsrechte gemäß Ziffer 14.2 erfüllt.

Wird die Software elektronisch verfügbar gemacht, gilt die Software als abgeliefert, wenn der SERVICEPROVIDER dem KUNDEN die zum Download der Software erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat.

14.2 Rechtseinräumung

14.2.1

Der SERVICEPROVIDER räumt dem KUNDEN hinsichtlich der im Angebot beschriebenen Software einfache Nutzungsrechte auf Dauer ein. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung (z.B. Anzahl der berechtigten User) ergibt sich aus dem Angebot des SERVICEPROVIDERS.

14.2.2

Vervielfältigungen der Software sind nur in dem Umfang zulässig, als dies für die bestimmungsgemäße Nutzung der Software notwendig ist. Sicherungskopien darf der KUNDE in angemessenem Umfang anfertigen.

Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.

14.2.3

Zu Änderungen, Erweiterungen oder sonstigen Umarbeitungen ist der KUNDE nur zur Fehlerbeseitigung berechtigt. Bevor der KUNDE die Fehlerbeseitigung selbst vornimmt, gestattet der dem SERVICEPROVIDER die Fehlerbeseitigung innerhalb angemessener Frist.

14.2.4

Der KUNDE ist berechtigt, die Software zu dekompilieren, um die notwendige Interoperabilität zu anderen Softwareprogrammen herstellen zu können. Grundsätzlich wird der KUNDE dem SERVICEPROVIDER – soweit zumutbar – zuvor die Gelegenheit geben, die Informationen, die zur Herstellung der Interoperabilität erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

14.2.5

Der KUNDE ist berechtigt, die Software einmalig – unter vollständiger Aufgabe der eigenen Nutzung – zu veräußern, sofern der SERVICEPROVIDER dem ausdrücklich schriftlich zustimmt. Im Fall einer solchen Veräußerung wird der KUNDE dem Erwerber sämtliche Kopien der Software übergeben oder löschen.

14.3 Sachmängel der Software

14.3.1

Ein Sachmangel der Software liegt dann vor, wenn diese nicht die in der zum Angebot gehörenden Funktionsbeschreibung vereinbarte Beschaffenheit hat.

14.3.2

Dem KUNDEN stehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln zu, wenn er die Software

  • verändert hat oder
  • durch Dritte verändern ließ oder
  • mit anderen als vom Hersteller oder dem SERVICEPROVIDER

freigegebenen Produkten verwendet hat, es sei denn, der KUNDE weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe der Software vorlag. Hat der SERVICEPROVIDER in den vorgenannten Fällen wesentlich höheren Bearbeitungs- und Analyseaufwand, so hat der KUNDE den Mehraufwand entsprechend der aktuell gültigen Stundensätze des SERVICEPROVIDERS zu vergüten.

14.3.3

Ansprüche wegen Sachmängeln der Software verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung beim KUNDEN. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen, Arglist und bei Übernahme einer Garantie. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung.

14.3.4

Der KUNDE ist verpflichtet, die Software unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Etwaige bei dieser Untersuchung auftretende Sachmängel wird der KUNDE dem SERVICEPROVIDER unverzüglich, möglichst per E-Mail, in nachvollziehbarer Form mitteilen. Auch später auftretende Sachmängel wird der KUNDE unverzüglich nach Entdeckung, möglichst per E-Mail und in nachvollziehbarer Form mitteilen.

14.3.5

Der SERVICEPROVIDER wird bei auftretenden Mängeln innerhalb eines angemessenen Zeitraums kostenlos nacherfüllen. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt der SERVICEPROVIDER. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des SERVICEPROVIDERS entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung erfolgen. Die Nachbesserung kann auch durch telefonische oder schriftliche Handlungsanweisungen an den KUNDEN erfolgen.

14.3.6

Schlägt die Nacherfüllung innerhalb eines angemessenen Zeitraums fehl, wird der KUNDE dem SERVICEPROVIDER eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung setzen, es sei denn die Nachfristsetzung ist dem KUNDEN unzumutbar. Schlägt die Nacherfüllung auch innerhalb der Nachfrist fehl kann der KUNDE nach seiner Wahl vom betroffenen Einzelauftrag zurücktreten oder die für die Liefergegenstände vereinbarte Vergütung mindern.

14.3.7

Zusätzlich kann der KUNDE, wenn den SERVICEPROVIDER ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend machen.

14.3.8

Das Recht zum Rücktritt oder zum Schadensersatz statt der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln der Liefergegenstände.

14.3.9

Im Falle eines berechtigten Rücktritts ist der SERVICEPROVIDER berechtigt, eine angemessene Nutzungsentschädigung für die durch den KUNDEN gezogene Nutzung der Liefergegenstände bis zur Rückabwicklung zu verlangen.

Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung aufgrund des Sachmangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.

 

15. BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DIE WARTUNG VON HARDWARE

15.1 Gegenstand eines Einzelauftrags über die Wartung von Hardware

Im Rahmen eines Einzelauftrags über die Wartung von Hardware („Liefergegenstände“) erbringt der SERVICEPROVIDER während der Laufzeit des jeweiligen Einzelauftrages die im jeweiligen Angebot und der dazugehörigen Leistungsbeschreibung beschriebenen Wartungsleistungen.

15.2 Anpassung der für die Wartung vereinbarten Vergütung

Nach Ablauf der Mindestlaufzeit eines Einzelauftrags (siehe Ziffer 15.3.1) über die Wartung von Hardware ist der SERVICEPROVIDER jährlich zur Erhöhung der vereinbarten Vergütung  berechtigt. Bei einer Erhöhung von mehr als 5 % ist der KUNDE berechtigt, den jeweiligen Einzelauftrag mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Kalendermonats zu kündigen (Sonderkündigungsrecht).

15.3 Laufzeit eines Einzelauftrags über die Wartung von Hardware und Kündigung

15.3.1

Ein Einzelauftrag über die Wartung von Hardware wird zum im Angebot bezeichneten Zeitpunkt wirksam und hat die im Angebot bezeichnete Mindestlaufzeit. Sofern der Einzelauftrag nicht zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird, verlängert er sich auf unbestimmte Zeit und kann von den  Vertragspartnern jeweils mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.

15.3.2

Beide Vertragspartner sind zur Kündigung eines Einzelauftrags über die Wartung von Hardware aus wichtigem Grund berechtigt.

 

16. BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DIE PFLEGE VON SOFTWARE

16.1 Gegenstand eines Einzelauftrags über die Pflege von Software

Im Rahmen eines Einzelauftrags über die Pflege von Software („Software“) erbringt der SERVICEPROVIDER während der Laufzeit des jeweiligen Einzelauftrages die im jeweiligen Angebot und der dazugehörigen Leistungsbeschreibung beschriebenen Pflegeleistungen. Ein Einzelauftrag über die Pflege von Software bezieht sich immer auf das jeweils aktuelle Release der zu pflegenden Software und auf das Vorgängerrelease, es sei denn der Einzelauftrag trifft eine hiervon abweichende Regelung.

[Stand 01.2023]